Satzung

Satzung für den Tauschring Bonn

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Tauschring Bonn“.
2. Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2 Zweck

Zwecke des Vereins sind:

  • Förderung des sozialen Miteinanders, Verständigung zwischen Jung und Alt, zwischen Fremden und Einheimischen
  • Überwindung von Anonymität
  • Förderung erweiterter Nachbarschaftshilfe und sozialverträglicher Ökonomie in lokalen Netzwerken
  • Förderung und Entdeckung brachliegender Talente und Nutzbarmachung für die Gemeinschaft wie auch zur Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen.

Diese Zwecke werden verfolgt durch die Einrichtung einer Tauschbörse für Dienstleistungen und sonstige Tauschgegenstände.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied werden kann jede Person und Organisation, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
Der Aufnahmeantrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich einzureichen und muss durch ihn bestätigt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Schädigung des Vereinsansehens vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied binnen vier Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshaupt­versammlung.
Bei Austritt muss mit dem Vorstand eine einvernehmliche Regelung über den Verbleib von Tauschguthaben oder -Verbindlichkeiten gefunden werden. Der Verein kann sich zu diesen Regeln eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeführt werden.

Der jährlich im voraus zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird in Euro berechnet. Die Verwaltungskostengebühr wird in Zeiteinheiten verrechnet und dem Konto des Mitglieds belastet.
Die Festlegung oder Anpassung des Mitgliedsbeitrags und der Verwaltungskostengebühr obliegt der Mitgliederversammlung. Sie kann mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Beiträge für die Zukunft beschließen.

Die Mitglieder haben für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 7 Vorstand

  • ein/e Vorsitzende/r
  • ein/e Schatzmeister/in
  • ein/e Schriftführer/in
  • Beisitzer und Vertreter - je nach Größe des Vereins

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäfts­ordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern unterzeichnet. Der Vorstand ist gegenseitig vertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
  • Wahl des Wahlleiters

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder­versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn die anwesenden Mitglieder das einstimmig so beschließen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.

Mitgliederversammlungen werden in einer Form abgehalten welche, bei vertretbarem Aufwand der Durchführung, möglichst vielen Mitgliedern eine Teilnahme erlaubt.
 Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden. Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung).

Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins oder Änderung des Satzungszwecks bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10 Datenschutz

Die persönlichen Daten in der Mitgliederliste wie Vor- und Familienname, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind nur für den Vorstand bestimmt. Diese Daten müssen vertraulich behandelt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Haftung des Vereins

Der Tauschring übernimmt keine Haftung für Ansprüche der Mitglieder untereinander.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein, so wird die sinngemäße Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Stand Dezember 2022

(Entspricht dem Stand November 2017, mit zwei Änderungen in §8 (Blockwahl und Ermöglichung virtueller Mitgliederversammlungen)